Walter Stegemann

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Walter Lugwig Stegemann (* 29. Oktober 1905 in Kiel) war als SS-Sturmscharführer und Kriminalsekretär Angehöriger der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) und Referatsleiter im Grenzpolizei-Kommissariat Przemysl (GPK Przemysl).

Ausbildung und erste Tätigkeiten[Bearbeiten]

Als Sohn eines Landwirts besuchte er in Neustrelitz die Volksschule vom 6. bis zum 14. Lebensjahr. Danach begann er eine Lehre bei der Landeskrankenkasse in Neustrelitz. Die Ausbildung an der Handelsschule zur Ausbildung als Kaufmann brach er ab. Ein Jahr lang arbeitete er dann als Angestellter bei der Landeskrankenkasse in Jüterbog. Danach wurde er in die Arbeitslosigkeit entlassen. So arbeitete er bei seinen Eltern als Hilfe in der Landwirtschaft.

Tätigkeit bei der Polizei[Bearbeiten]

Bei der Polizei der Stadt Bremen bewarb er sich im Herbst 1924 um eine Stelle im Polizeidienst. Seine Einstellung erfolgte im November 1924 bei der Schutzpolizei. Als erste Ausbildungsstufe absolvierte er einen sechsmonatigen Lehrgagng[1]. Danach betätigte er sich auf einer Polizeiwache bis zum Jahr 1927.

Danach wechselte er zur poltischen Polizei in Bremen, wo er in der Kanzlei und Registratur eingesetzt wurde. Die Prüfung am Ende eines Lehrgangs zum Oberwachtmeister bestand er im Jahre 1936. In Berlin hatte er im Jahre 1935 schon einen lehrgang in der Spionageabwehr erfolgreich absolviert. Dabei gab es eine Schulung in den Fächern des Polizei-, Straf- und Strafprozessrechts. Daneben fand eine politische Schulung statt.

In seiner weiteren Ausbildung folgte ein Lehrgang zum Kriminalassistenten. Danach wählte er für seine weitere Laufbahn den Dinestzweig der politrischen Polizei.

Dienstweg bei der Gestapo[Bearbeiten]

Seit 1934 war auch in Bremen die poltische Polizei zur Geheimen Staatspolizei (Gestapo) zugeordnet worden. Er war nun im Referat der Spionageabwehr tätig. Dazu führte er Vernehmungen durch und wertete die Ergebnisses aus. In dieser Tätigkeit war eine Aufgabe, Rüstungsbetriebe zu überwachen wie die Focke-Wulf[2]-Werke in Bremen. Weiterhin wurde er durch politische Schuklungskurse statt, wobei auch die Schrift von Adolf Hitler "Mein Kampf"[3] verwendet wurde. Über die Maßnahmen gegen die jüdische Bevölkerung wurde er nach seinen Angaben durch Berichte aus der Presse und dem Rundfunk informiert.

Einsatz im Generalgouvernement (GG)[Bearbeiten]

Nach dem Überfall auf Polen erfolgte im Februar 1940 seine Versetzung zur Dienststelle des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD (KdS) in Krakau. Auch hier führte er im Rahmen des Referats III C Vernehmungen als Teil von Ermittlungen durch. Zum GPK Przemysl wurde er im Mai 1941 versetzt. Hier war er als Kriminalsekretär tätig und leitete das Referat III C (Spionageabwehr)[4].

Im Sommer 1941 war Stegemann dienstältester Beamter beim GPK Przemsyl. In dieser Position war er auch Stellvertreter des Dienststellenleiters. Als der Dienststellenleiter SS-Sturmscharführer Rudolf Bennewitz von Dezember 1942 bis März 1943 auf einem Lehrgang abkommandiert war, übernahm Stegemann die Leitung des GPK Przemysl.

Abzug von Przemsyl, Kriegsende und Nachkriegszeit[Bearbeiten]

Als im Juli 1944 das GPK Przemysl aufgelöst wurde, kam er über Zakopane nach Brünn. Dort befand sich ein Aufffanglager für die Sicherheitspolizei. Da er im Frühjahr 1945 erkrankte, wurde er an seine alte Dienststelle in Bremen entlassen. Als Angehöriger der Gestapo kam er von Oktober 1945 bis Juni 1948 in ein Internierungslager. Danach richtete er mit seiner Frau ein kleines Geschäft für Lebensmittel ein. Weiterhin bemühte er sich, wieder in den Staatsdienst zu kommen. Im Jahre 1954 gelang eine Anstellung beim Amtsgericht Bremen als Justizassistent. Bis zu seiner Pension im Jahre 1967 wurde er noch zum Justizsekretär befördert.

Prozesse[Bearbeiten]

Erstmals wurde Stegemann am 14. Januar 1969 am Landgericht Hamburg durch das Schwurgericht (Az: (50) 38/67) von der Anschuldigung der Beihilfe zum Mord freigesprochen. In einem neuen Verfahren sprach die Große Strafkammer 7 (Schwurgericht) des Landgerichts Hamburg Stegemann am 23. Juli 1981 (Az: (37) 8/76) wegen der Beihilfe zum Mord in vier Fällen zu einer Haft von sechs Jahren schuldig.

Eine Revision gegen dieses Urteil von 1981 verwarf der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil (Az: 5 StR 736/82) vom 25. Oktober 1983.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. C.F. Rüter, Justiz und NS-Verbrechen, Band XXXI, Lfd. Nr. 699, München 2004, S. 530-531
  2. Focke Wulf
  3. Mein Kampf
  4. C.F. Rüter t al., Justiz und NS-Verbrechen, Band XLIV, Lfd. Nr.872a, Amsterdam 2011. S. 677f
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