Vorläufer der integrativen Pädagogik in Deutschland

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Die hohe Anzahl der ohne Unterricht aufwachsenden Gehörlosen hat die Preußische Regierung zum Handeln bewegt, denn nach der Altensteinschen Verfügung vom 14.Mai1828 wurde die Integration sogar als ein wünschenswertes Ziel erklärt.

"Die große Menge von Taubstummen, welche zwar noch ein bildungsfähiges Alter haben, aber in den wenigen vorhandenen Taubstummen-Anstalten nicht mehr unterzubringen sind, sowie der Übergröße im Zunehmen begriffene Andrang zu diesen Instituten, hat das Ministerium veranlaßt, auf umfassende und durchgreifende Maßregeln zum Besten dieser Unglücklichen Bedacht zu nehmen. Nach den angestellten Untersuchungen und eingegangenen Berichten sind in den Königlichen Landen gegenwärtig über 8000 Taubstumme vorhanden, und unter diesen über 1700 noch im bildungsfähigen Alter. Von den letzteren sind aber in den sämtlichen öffentlichen Privat-Instituten nur höchstens 170; also noch nicht der zehnte Teil untergebracht. Eine Vermehrung der Institute nach Befürfnis ist schon darum nicht ausführbar, weil die kostspielige Unterhaltung der Zöglinge in selbigen die Kräfte der meisten Eltern und selbst des Staates übersteigen würde. Das Ministerium findet es daher angemessen, einen neuen Weg einzuschlagen, wozu auch die Fortschritte des Zeitalters in der Taubstummen-Bildung auffordern; indem man den Taubstummen-Unterricht nicht mehr als eine geheime, sehr komplizierte und schwierige Kunst, sondern als eine zwar eigenthümliche, auf die besondere mangelhafte Beschaffenheit des Schülers berechnete, aber mit jeder andern psychologisch begründeten naturgemäßen Unterrichtsmethode sehr verwandte Lehr- und Behandlungsweise betrachtet und das Zusammenleben von Taubstummen mit hörenden und sprechenden Kindern nicht nur für zulässig, sondern sogar für wünschenswert und mehr sachförderlich erklärt, als das beständige Zusammenleben von blos Taubstummen miteinander in den Instituten, welche letztere jedoch als Centralpunkte für die weitere Ausbildung und Entwicklung dieses besonderen Zweiges der Gesamtbildung allerdings ihren eigenthümlichen und hohen Werth behalten" [1]


Aufgrund der vorhandenen Materiallage können wir die Auswirkungen dieses Erlasses auf den Lauf der Entwicklung in der gesamten Preußischen Monarchie nicht nachvollziehen. Gleichwohl verfügen wir über Unterlagen, die die Provinz Westpreußen betreffen und anhand derer versuchen wir die möglichen Konsequenzen aufzuzeigen, ohne den Anspruch auf Generalisierung zu stellen.

In Westpreußen wurden im Jahre 1836 insgesamt 178 Taubstumme schulpflichtigen Alters gezählt, die ohne jeglichen Unterricht aufwuchsen [2]. Dieser Umstand hat einige Verantwortliche zum Handeln bewegt, denn am 30.10.1840 wurde ein Brief an den Oberpräsidenten von SCHÖN gerichtet, darin hieß es:

`Euer Exzellenz zeigen wir auf den geeigneten Erlaß v. 13. d. M. den Unterricht taubstum-mer Kinder, außer den Taubstummen Schulen betreffend, ganz gehorsamst an, wie wir bereits im Allgemeinen angeordnet haben, daß alle Taubstumme Kinder schulfähigen Alters zum Besuch der Elementarschulen angehalten werden sollen` [3]

Dies mündete darin, daß bis zum Jahre 1841 18 Kinder im Danziger Regierungsbezirk in der Volksschule unterrichtet wurden. In einem Schreiben vom 28.03.1841 wird folgendes festgestellt:

`Eure Exzellenz zeigen wir in der nebengedachten Angelegenheit zunächst ganz gehorsamst an; daß wir durch die Schul-Großzentren des hiesigen Bezirks sämtliche Lehrer auf den von dem Taubstummen Lehrer Lettau über den Taubstummen Unterricht abgefaßten Aufsatz haben aufmerksam machen lassen, und aus den aufgeforderten Berichten der Schulzentren unseres Departementes ersehen haben, daß 18 taubstumme Kinder in dem Alter von 6 bis 15 Jahren vorhanden sind, welche in den verschiedenen Schulen an dem Unterricht bisher Theil genommen haben, und zwar 4 mit gutem, 2 mit genügendem, 12 ohne allen Erfolg. Dieses letzere hat seinen Grund hauptsächlich darin, daß die betreffenden Lehrer die Methode des Taubstummen Unterrichts theils nicht gehörig verstehen, theils mit derselben völlig unbekannt sind` (D. ST. 7/1040, 104). Wir stellen die Vermutung an, daß diese vier Kinder, bei denen gute Erfolge erzielt wurden, höchstwahrscheinlich unter Schwerhörigkeit litten. Unsere Hypothese wollen wir mit einer der frühesten Definition der Schwerhörigkeit in Deutschland aus dem Jahre 1794 untermauern. `Denn zuweilen beraubt sie einem das Gehör ganz, und dies nennt man eine völlige Taubheit (cophofis, furditas perfecta); zuweilen vermindert sie nur das Vernehmen des Schalles, und dieses heißt man Schwerhörigkeit (baryecoja, auditus diffcultas); in diesem Zustande hört nun der Kranke entweder einen jeden Schall schwerer, oder er hat nur noch die Empfindung von einer gewissen Art von Tönen` [4]

Aufgrund des Gesetzes vom 28.05.1874 wurde die allgemeine Schulpflicht für alle bildungsfähigen taubstummen und blinden Kinder im Großherzogtum Sachsen-Weimar eingeführt. Auch im Großherzogtum Oldenburg wurde Schulzwang für taubstumme erlassen. Ebenfalls im Herzogtum Coburg-Gotha wurde der Schulzwang eingeführt. Ob die Gehörlosen dadurch zum Besuch der Volksschule animiert oder gar aufgefordert wurden, läßt sich anhand unserer Recherche nicht eindeutig feststellen.

An dieser Stelle verlieren sich die Spuren, die sowohl das weitere Fortkommen der gehörlosen Kinder in den Volksschulen betreffen als auch Informationen über weitere integrative Versuche. Höchstwahrscheinlich hat man aufgrund der steigenden Anzahl der Anstaltsgründungen von der Beschulung im allgemeinen Schulsystem abgesehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch die Tatsache zu erwähnen, daß zumindest seit dem Jahr 1891 das Taubstummenbildungswesen als ein Teil des allgemeinen Schulsystems und nicht als eine Sonderform bei entsprechenden Behörden angesehen wurde. Dies zeigt sich bei der Antwort des Ministers der geistlichen Angelegenheit, KÜGLER, auf Klage eines Lehrers vom 30.01.1891.

`Auf den Bericht vom 14. Januar d. J. erwidere ich, daß [...] die im öffentlichen Schuldienste zurückgelegte Dienstzeit bei Gewährung staatlicher Dienstalterszulagen an Lehrer der Volksschulen anzurechnen ist. Die von der Provinz...unterhaltene Taubstummen-Anstalt ist unbedenklich als öffentliche Unterrichts-Anstalt im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen. Der Anrechnung der Dienstzeit des Lehrers Z. an dieser Anstalt bei Bemessung staatlicher Dienstalterszulagen steht also nichts im Wege. Hiernach hat die Königliche Regierung das Weitere zu veranlassen` [5].

Im Bereich der Blindenpädagogik fanden wir erste Spuren der Beschulung einer größeren Anzahl von blinden Kindern und Jugendlichen in einem allgemeinen Schulsystem in der Preußischen Provinz Pommern. Dort wurden im Regierungsbezirk Stettin im Jahre 1845 17 blinde Schüler gezählt, davon einer, der sogar das Gymnasium aufsuchte.

Sicherlich stellt sich an diese Stelle die Frage, ob es sich hierbei um die Kinder privilegierter Eltern handelte? Denn nach Meinung von HIENTZSCH vom Jahre 1854 war die Provinz Westpreußen als diejenige anzusehen, die als erste entsprechende Beschulung in den Volksschulen per Gesetz forderte (vgl. HIENTSCH 1854, 76). Er meinte das Gesetz vom 8.04.1853.

`Nicht selten herrscht noch die Meinung, es könnten blinde Kinder die Ortsschule nicht mitbesuchen. Es macht allerdings in manchen Gegenständen etwas mehr Mühe, ein blindes Kind mit zu unterrichten, aber ein Lehrer, der von rechter Liebe für seinen Beruf durchdrungen ist, wird dieselbe gewiß nicht scheuen. Blinde Kinder machen übrigens oft bessere Fortschritte als sehende; sie werden weniger zerstreut von den Außendingen, sie behalten ihre Aufmerksamkeit mehr ungetheilt auf den zu behandelnden Gegenstand, merken sich darum von dem Vorgetragenen ungleich mehr, wie sie denn in der Regel ein besseres Gedächtnis haben, als jene. Sie können biblische Geschichte, das Lernen des Katechismus und der Liederverse, das Kopfrechnen, die Geschichte und die Naturkunde und besonders den Gesang-Unterricht mit den anderen Schülern ganz füglich gemeinsam haben und in den Lesestunden werden sie auf das Gelesene merken. Die Blinden sind auch keineswegs störend für die Anderen; sie können vielmehr eine Veranlassung sein, das edle Gefühl der Theilnahme und der Nächstenliebe anzuregen, wenn der Lehrer es nur irgend versteht, seinen Schülern ins Herz zu reden, daß sie dieser unglücklichen Mithschüler sich annehmen, sie auf dem Schulwege fähren, sie vor der Gefahr, Schaden zu nehmen, bewahren. Wohl aber ist das blinde Kind ein Prüfstein für die Schule. Wenn die anderen Kinder, statt ihm thätige Liebe zu erweisen, es necken, verhöhnen und Muthwillen an ihm üben, dann steht es schlecht um den Geist der Schule und den Erfolg des Religions-Unterrichts. Für das blinde Kind ist es außer den Kenntnissen, die es in der Schule erlangt, noch von großem Gewinn, daß es mit anderen Kindern gerade in der Schule, wo alles wohlgeordnet sein und so zugehen soll, beisammen ist und hört, wie sich Alle in die vorgeschriebene Ordnung zu finden suchen; wie denn überhaupt das ganze Schulleben, der tägliche Umgang mit dem Lehrer und mit anderen Kindern für das blinde Kind von großem Nutzen sein und auf die Anregung seiner Kräfte und Anlagen wohlthätig einwirken wird. Die Herren Geistlichen und Schulvorstände haben daher mit dahin zu wirken, daß ein blindes Kind nicht etwa von seinen Eltern von der Schule, weil es da doch nichts lernen könne, zurückgehalten oder wohl gar von dem Lehrer, weil es den Unterricht störe, zurückgewiesen werde, sondern wie andere Kinder die Ortsschule regelmäßig besuche. Eltern und Lehrer machen wir besonders auf die kleine Schrift: ´Anweisung zur zweckmäßigen Behandlung blinder Kinder, deren erste Jugendbildung und Erziehung in ihrer Familien, in öffentlichen Volksschulen ´ von J. G. Knie [...] aufmerksam` (HIENTSCH, 76 f.).

Höchstwahrscheinlich lagen zunächst die Gründe, die den Erlaß dieses Gesetzes begünstigten, im Bereich des nicht Vorhandenseins genügender Ausbildungsmöglichkeiten für Blinde in den entsprechenden Anstalten. Denn nur im Regierungsbezirk Danzig wurden im Jahre 1858 218 Blinde gezählt, davon 8 Kinder im Alter bis 15 Jahren (vgl. OEHLRICHS 1862, 47). Es ist anzumerken, daß die Provinz Westpreußen zu diesem Zeitpunkt über keine Blindenanstalt verfügte und lediglich die Unterkunft für einen Zögling an der Königsberger Blindenanstalt durch die Danziger Regierung bezahlt wurde. Im Jahre 1864 hat auch die Provinz Schlesien ähnliches Gesetz erlassen (vgl. RATH 1983, 63). Danach folgten der schon im Zusammenhang mit Gehörlosenpädagogik erwähnte Erlaß in Großherzogtum Sachsen-Weimar und schließlich wurde im Jahr 1882 im Großherzogtum Hessen alle blinden Kinder im Schulalter von 6 bis 8 Jahren zum Besuch der Volksschule verpflichtet. Um das Ausmaß des Volksschulbesuches wie auch dessen Notwendigkeit zu dokumentieren, will ich mich der Ergebnisse der Preußischen Volkszählung vom Jahre 1875 bedienen.

Provinzen Zahl der blinden Kinder im Alter von 8-16 davon wurden in den blinden Anstalten unterrichtet davon wurden in den Volksschulen unterrichtet Insgesamt ohne Unterricht blieben
Preußen

(Ost- und Westpreußen) |-

122 16 23 83
Brandenburg 117 29 35 53
Pommern 92 48 12 32
Posen 88 38 6 44
Schlesien 206 73 64 69
Sachsen 64 24 25 15
Schleswig- Holstein 46 10 16 20
Hannover 106 41 31 35
Westfalen 56 22 10 24
Hessen- Nassau 51 18 16 17
Rheinland 98 37 19 42
Hohenzollern 4 0 2 2

Diese Aufstellung läßt zweierlei Erkenntnisse gewinnen: Erstens: in der Preußischen Monarchie wurden ca. 25% aller blinden Kindern und Jugendlichen in den Volksschulen unterrichtet, wobei immer noch ca. 40% ohne Unterricht blieben, was wiederum aufzeigt, daß der Gedanke der Integration sich nicht durchsetzen konnte, auch wenn es zumindest in einigen Teilen gesetzliche Regelungen gab; Zweitens: es wurden weitere Gesetze zur Beschulung von Blinden in den Volksschulen erlassen, nur haben wir sie leider nicht finden können, oder aber einige Lehrer haben vielleicht freiwillig blinde Kinder aufgenommen; In der Preußischen Volkszählung vom 1880 taucht diese Aufstellung nicht mehr auf, und zwar mit folgender Begründung: `Bei der Volkszählung von 1880 gelang es nicht, über diese Verhältnisse Feststellungen zu machen` (PREUSSISCHE STATISTIK 1883, XI). Diese Aussage würde zu der Annahme animieren, daß keine blinden Kinder und Jugendlichen mehr Aufnahme in der Volksschule fanden, zumindest nicht in diesem Ausmaß (im BLINDENFREUND lassen sich immer wieder Berichte, Aussagen über einzelne Individuen finden, die doch den Zugang zum allgemeinen Bildungsystem fanden, entdecken). Nach dem schon erwähnten Erlaß vom 1882 in Großherzotum Hessen verliert sich die Spur der integrativen Bemühen des 19. Jahrhunderts in Deutschland.

Resümierend läßt sich feststellen, daß auch im Bereich der Blindenpädagogik eher die Not die Mutter der Integration gewesen ist. Dies sollte die Leistungen, die auf diesen Gebieten erbracht wurden, jedoch nicht schmälern. Im Gegenteil, es ist doch erstaunlich, daß schon im 19. Jahrhundert sowohl die Gleichheit erkannt und dadurch die Möglichkeit der Beschulung Gehörloser und Blinder in den Klassen des allgemeinen Schulsystems wahrgenommen wurde. Wir vertreten die Meinung, daß vielleicht dieser Gedanke weiter Fortsetzung gefunden und sogar dieses System hätte ausgebaut werden können, wenn das Prinzip der Leistungsfähigkeit nicht in den Vordergrund gestellt werden würde, was sicherlich auch seine Ursachen in der technischen Entwicklung und damit zunehmenden Spezialisierung zur Folge hat. Diesen Grundsatz der Leistungsfähigkeit hat indirekt die Hamburger Schulvorsteherin Marie SANDER am Eingang des 20. Jahrhunderts, nämlich in einem Vortrag, der am 11.09.1909 gehalten wurde, zum Ausdruck gebracht, wo es unter anderem hieß: `Nur die wirklich Gesunden, die auch körperlich Starken sollten an die Studien gelassen werden“ (SANDER 1910, 112).


Literaturnachweis[Bearbeiten]

Danziger Staatsarchiv Rep. 7/1040

HIENTSCH, J.G.: Jahresschrift über das Blindenwesen im Allgemeinen wie über die Blinden-Anstalten Deutschlands insbesondere. Berlin 1854

KRITTER J. FR. / LENTIN, E. FR.: Über das schwere Gehör und die Heilung der Gehörfehler. Leipzig 1794

OEHLRICHS, H.: Statistische Mittheilungen über den Regierungsbezirk Danzig nach amtlichen Quellen bearbeitet. Danzig 1862

PREUSSISCHE STATISTIK: Die Gebrechlichen in der Bevölkerung des preussischen Staates nach den Ergebnissen der Volkszählung vom 1. December 1880. Berlin 1883

RATH, W.: Blindenpädagogik. In: Solarova, S. (Hrsg.) Geschichte der Sonderpädagogik. Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1983

SAEGERT, C. W.: Das Taubstummen-Bildungswesen in Preußen. Berlin 1878

SANDER, M.: Sondereinrichtungen für Schwachbegabte an der höheren Mädchenschule. Die Höhere Mädchenschule 1910. Jg. 23

ZENTRALBLATT FÜR DIE GESAMTE UNTERRICHTS-VERWALTUNG IN PREUSSEN. 1884.

ZENTRALBLATT FÜR DIE GESAMTE UNTERRICHTS-VERWALTUNG IN PREUSSEN. 1891


Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. (ZENTRALBLATT FÜR DIE GESAMTE UNTERRICHTS-VERWALTUNG IN PREUSSEN 1884, 550).
  2. (vgl. DANZIGER STAATSARCHIV [D.ST.] 7/1040, 87)
  3. (D. ST. 7/1040, 101).
  4. (KRITTER/LENTIN 1794, 1).
  5. (ZENTRALBLATT FÜR DIE GESAMTE UNTERRICHTS-VERWALTUNG IN PREUSSEN 1891, 303)
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