Verein psychex

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Der Verein PSYCHEX ist eine Schweizerische Menschenrechtsorganisation, die im Jahr 1987 durch den Züricher Rechtsanwalt Endmund Schönenberger gegründet worden ist. Er setzt sich ein für die Rechte von Menschen, die gegen ihren Willen in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen worden sind. Seinen Sitz hat der Verein in Zürich, ist dort im Handelsregister [4] eingetragen und verfolgt den statutarischen Zweck der Einsetzung für die Freilassung von Zwangspsychiatrisierten und für deren körperliche und geistige Unversehrtheit, deren Interessenvertretung, Beratung und Begleitung sowie Entfaltung aller diesem Zweck dienlichen Tätigkeiten, namentlich Vermittlung von AnwältInnen, ÄrztInnen, SozialarbeiterInnen und Laien, welche die Entlassungs- und Eingliederungsbestrebungen durch Vertretung, Beratung und Begleitung unterstützen.

Nebst der Stiftung "Pro Mente Sana" [5] gilt der Verein PSYCHEX als sog. "Dachorganisation" der privaten Behindertenhilfe im Sinne von Art. 74 IVG [6]. Er gilt somit als offiziell anerkannte Organisation und wird unterstützt durch das Schweizerische Bundesamt für Sozialversicherung [7].

Mit seiner als "Frontarbeit" bezeichneten Tätigkeit hilft der Verein den Eingewiesenen unmittelbar, indem er für sie Entlassungsgesuche stellt, Gerichte anruft und Anwälte einsetzt. Treffend charakterisiert wurde er durch Peter Rippmann in seiner Veröffentlichung "PSYCHEX- ein schweizerisches Experiment" [8]. Ueber den Verein PSYCHEX wurde bereits diverse Literatur veröffentlicht [9].

Hintergrund[Bearbeiten]

Pro Jahr werden in der Schweiz über 60'000 Personen in psychiatrischen Anstalten "versenkt". Unter dem Titel "Fürsorgerische Freiheitsentziehung" kann jeder Arzt mit Praxisbewilligung jemanden in einer psychiatrischen Klinik unterbringen lassen, ebenso jede Vormundschaftsbehörde.

Personelle Zusammensetzung[Bearbeiten]

Der Vereinsvorstand wird gebildet aus dem Psychiater Dr. Barthold Bierens de Haan [10][11], Rechtsanwalt Guido Ehrler, Dr. med. Karl Ericcson, Peter Lehmann, dipl.Pädagoge und Buchautor [12], Dr. h.c. Mariella Mehr, Schriftstellerin [13], Dr. med. Marc Rufer [14] sowie Rechtsanwalt Edmund Schönenberger, welcher auch als Gründer des Vereins gilt und ihn präsidiert. Im Weiteren wird er geleitet durch dessen Tochter Nana Schönenberger sowie den Menschenrechtsaktivisten Rechtsanwalt Roger Burges.

Edmund Schönenberger[Bearbeiten]

Rechtsanwalt Edmund Schönenberger war Mitbegründer des Zürcher Anwaltskollektivs. In einem Interview legt er die Entstehung des Vereines PSYCHEX dar [1]. Edmund Schönenberger hat tüchtig am Schweizerischen Demokratieverständnis gesägt [2] und hat in einem unermüdlichen Kampf die richterliche Prüfung von Zwangseinweisungen aus der Taufe gehoben. Dies in einer Unzahl von Präjudizien vor höchsten nationalen und internationalen Instanzen. So gelang es insbesondere, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durchzusetzen, dass der Verein PSYCHEX die Betroffenen in den Anstalten direkt kontaktieren und ihnen so zu ihrem Recht auf Freiheit verhelfen kann [15]. In seiner Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie [3] fasst er seine über 40-jährige Berufserfahrung zusammen. Fazit: Die Zwangspsychiatrie hat mit "Fürsorge" nichts zu tun, sondern sie ist ein Herrschaftsinstrument.

Roger Burges[Bearbeiten]

Rechtsanwalt Roger Burges agiert seit dem Jahr 2006 als Zentralsekretär des Vereins PSYCHEX. Zusammen mit Edmund Schönenberger leistet er die für den Verein PSYCHEX typische "Frontarbeit".

Neue Resultate der "Frontarbeit"[Bearbeiten]

Burges gelang es, die Voraussetzungen zu erleichtern, unter welchen Eingewiesene wieder zu entlassen sind. Gemäss dem von ihm geprägten Satz "jeder kann glauben, er sei Napoleon, solange er keinen Krieg anzettelt" gilt seit Neuerem, dass entlassen werden muss, wer weder sich noch andere gefährdet.

Sein geistiger Zustand spielt hierbei keine oder nur noch eine untergeordnete Rolle, wie das Bundesgericht entschied. So formulierte es treffend in seinem Entscheid [16] vom 1. Juli 2007: "Auch wenn die Annahme zutrifft, dass mit der Fortsetzung der Therapie wahnhafte Vorstellungen zurückgehen und die darin begründeten unvernünftigen Handlungen des Beschwerdeführers unterbleiben werden, rechtfertigt dies einen fürsorgerischen Freiheitsentzug nicht, wenn nicht konkret zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer durch die erneut auftretenden Wahnideen mit ihren Folgen sich selbst oder andere gefährdet oder für seine Umgebung eine unzumutbare Belastung darstellt.".

Betreffend einen Börsensüchtigen führte es am 2. August 2007 aus: "Ist der Beschwerdeführer zu einer Therapie nicht bereit und lässt er sich auch nicht dazu motivieren, fehlt es im Weiteren an einer akuten Eigen- und Fremdgefährdung, welche die Zurückbehaltung in der Anstalt zu rechtfertigen vermöchte, erweist sich die weitere Zurückbehaltung als unverhältnismässig." [17].

Auch konnte durchgesetzt werden, dass ein gerichtliches Begehren um Entlassung weder einen formellen Antrag noch eine Begründung enthalten muss [18], um den Betroffenen die Formulierung ihrer Begehren zu erleichtern.

Vor allem aber wurde durchgesetzt, dass dem Betroffenen, der sich keinen Anwalt leisten kann, ein solcher grundsätzlich durch die Gerichtskasse zu finanzieren ist [19], selbst wenn sich der Beschwerdeführer während der Verhandlung als "eloquent" gebärdet [20], ist davon auszugehen, dass er einen Anwalt braucht, der bei Bedürftigkeit vom Staat zu finanzieren ist.

Alte kantonale Hürden, welche den meist bedürftigen Eingewiesenen das Recht auf einen Anwalt versagten, konnten so weggeräumt werden. In diesem Sinn formulierte das Bundesgericht in einem Entscheid gegen den Kanton Luzern wortwörtlich: "Bedenken erweckt sodann die zusätzliche Begründung des Obergerichts, wonach die anwaltliche Bestärkung des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung, in der Klinik nicht die notwendige bzw. geeignete Betreuung und Fürsorge zu erhalten, letztlich nicht in seinem Interesse liege. Die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung mit diesem Argument läuft darauf hinaus, die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen zu schwächen, was sowohl der Zielsetzung der unentgeltlichen Rechtspflege, als auch Art. 397f Abs. 2 ZGB zuwiderläuft" [21].

Letztlich gelang es auch, die Einhaltung gewisser Mindeststandards bei der Beurteilung einer Zwangsmedikation festzulegen [22].

Einzelnachweise[Bearbeiten]

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