Theorem über die Unvergänglichkeit

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Das Theorem über die Unvergänglichkeit beweist die Unvergänglichkeit des Existierenden.

Theorem[Bearbeiten]

Ein beliebiges existierendes Ereignis x ist unvergänglich.

Formaler Beweis[Bearbeiten]

Sei ein beliebiges existierendes Ereignis x betrachtet, dessen Unvergänglichkeit über eine Fallunterscheidung gezeigt wird:

1.Fall[Bearbeiten]

Das Ereignis x ändert sich in einer Zeiteinheit t zum Ereignis x'. Dann besteht die Änderung aus den Eregnissen x und x', sowie aus der Zeiteinheit t, die der Wechsel vom Ereignis x zum Ereignis x' ist.

Diese Änderung lautet damit in Form einer Differentialgleichung:

     

Das Ereignis x vergeht also nicht in diesem Fall, sondern bleibt, weil es Teil der Änderung ist, denn wenn das Ereignis x vergehen würde und nicht Teil der Änderung wäre, würde die Änderung nicht existieren.

Dies wäre aber ein Widerspruch zur Annahme.

Damit ist das Ereignis x in diesem Fall unvergänglich.

2.Fall[Bearbeiten]

Das Ereignis x ändere sich nicht mehr. Damit existiert kein nachfolgendes Ereignis x' und keine nachfolgende Änderung, auch da keine Zeiteinheit t existiert aufgrund des nicht existierenden Ereignis x'.

In diesem Fall lässt sich also keine Differentialgleichung formulieren.

Das Ereignis x vergeht also nicht in diesem Fall, sondern bleibt, denn wenn dieses Ereignis x vergehen würde, würde er sich ändern.

Dies wäre aber ein Widerspruch zur Annahme.

Damit ist das Ereignis x in diesem Fall unvergänglich.

Anwendungsbeispiel[Bearbeiten]

Sei ein Bewusstseinszustand "A" betrachtet:

Der Bewusstseinszustand "A" ändere sich zum Bewusstseinszustand "B".

Damit ist der Bewusstseinszustand "A" Teil der Änderung zum Bewusstseinszustand "B", womit der Bewusstseinszustand "A" weiterexistiert und somit nicht vergeht.

Damit existiert der Bewusstseinszustand "B" über dem Bewusstseinszustand "A", was den Bewusstseinszustand "B" bewusster erscheinen lässt als den Bewusstseinszustand "A".

Literatur[Bearbeiten]

  • Ius: Everything-stays-Proof. In: Eternal i, 2011, 166-171.
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