Telekommunikationsaufwendungen

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Der Begriff "Telekommunikationsaufwendungen" wird in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 9.1 Absatz 5 im Zusammenhang mit den Werbungskosten i.S.d. § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwendet. Telekommunikationsaufwendungen sind in LStR 9.1 Absatz 5 Satz 3 definiert als "Aufwendungen für das Nutzungsentgelt der Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse". Es beinhaltet das Verbindungsentgelt sowohl für Telefon wie auch Internet. Die genannte Richtlinie ist eine Vereinfachungsregelung, für die einkommensteuerliche Absetzbarkeit von Telekommunikationsaufwendungen von den Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 19 EStG). Gemäß dieser Richtlinie ist es von Seiten des Finanzamts nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitnehmer beruflich veranlasste Telekommunikationskosten wie folgt geltend macht:

  • 1. Alternative (LStR 9.1 Absatz 5 Satz 1): Der Arbeitnehmer weist nach, dass die geltend gemachten Telekommunikationsaufwendungen sämtlich beruflich veranlasst sind. Der Arbeitnehmer darf sämtliche beantragte beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen als Werbungskosten von den Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit absetzen.
  • 2. Alternative (LStR 9.1 Absatz 5 Satz 2): Der Arbeitnehmer weist für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten in Form von Einzelnachweisen nach, dass ein Teil seiner Telekommunikationsaufwendungen beruflich veranlasst sind. Hieraus ergibt sich ein Aufteilungsmaßstab von beruflich veranlassten Telekommunikationsaufwendungen zu den gesamten Telekommunikationsaufwendungen. Diesem Aufteilungsmaßstab folgend darf ein Anteil aus sämtlichen Telekommunikationsaufwendungen des Veranlagungszeitraumes errechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen gilt dann dieser Anteil als beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen. Der Arbeitnehmer darf sämtliche beantragte als beruflich veranlasst geltende Telekommunikationsaufwendungen als Werbungskosten von den Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit absetzen.
  • 3. Alternative (LStR 9.1. Absatz 5 Satz 4): Der Arbeitnehmer legt dem Finanzamt keinen Einzelnachweis vor, sondern macht nur glaubhaft, dass ihm beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen entstehen. Aus sämtlichen Rechnungsbeträgen seiner gesamten Telekommunikationsaufwendungen gelten somit 20% als beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen. Aus Vereinfachungsgründen darf der Arbeitnehmer sämtliche beantragte als beruflich veranlasst geltende Telekommunikationsaufwendungen als Werbungskosten von den Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit absetzen, bis maximal 20 Euro pro Monat. Somit ist bei dieser Alternative die einkommensteuerliche Absetzbarkeit von Telekommunikationsaufwendungen auf maximal 240 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
  • 4. Alternative (LStR 9.1 Absatz 5 Satz 5): Der Arbeitnehmer macht glaubhaft, dass ihm beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen entstehen. Er weist die Rechnungsbeträge sämtlicher Telekommunikationsaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten in Form von Rechnungen nach. Hieraus ergibt sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag. 20% dieses monatlichen Durchschnittsbetrages gelten als beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen. Der Arbeitnehmer darf diese beantragten als beruflich veranlasst geltenden Telekommunikationsaufwendungen als Werbungskosten von den Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit absetzen, bis maximal 20 Euro pro Monat. Somit ist auch bei dieser Alternative die einkommensteuerliche Absetzbarkeit von Telekommunikationsaufwendungen auf maximal 240 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.

Bei allen Alternativen gilt gem. LStR 9.1 Absatz 5 Satz 6, dass steuerfrei ersetzte Telekommunikationsaufwendungen den als Werbungskosten abziehbaren Betrag mindern.

Quelle:


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