Schnellverfahren (Bundesrepublik Deutschland

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Ein Schnellverfahren ist ein in der deutschen Justiz üblicher Vorgang bei Straftaten in der Zuständigkeit des Amtsgerichtes, in denen ein Geständnis vorliegt und die Sachlage klar ist, der dazu dient, den Ermittlungsbehörden logistischen Aufwand zu sparen und Straftaten möglichst zeitnah abzuurteilen.

Voraussetzungen[Bearbeiten]

Wird eine Person von der Polizei vorläufig festgenommen und ist diese Person geständig, d. h. es wird eine Aussage unterschrieben in der die Sachlage wie angeschuldigt eingeräumt wird, und handelt es sich um ein vergleichsweise kleineres Delikt (wie z.B. Diebstahl), in dem keine weiteren Ermittlungen oder die Ladung von Zeugen notwendig sind, ist es üblich ein Schnellverfahren einzuleiten.

Vorgang[Bearbeiten]

Beantragt der Staatsanwalt ein Schnellverfahren, wird der Beschuldigte innerhalb der 24-Stunden-Frist nicht erst dem Haftrichter vorgeführt, sondern kommt direkt vor die Hauptverhandlung, die zum nächstmöglichen Zeitpunkt stattfindet, normalerweise dem auf die Festnahme folgenden Tag. Auch für ein Schnellverfahren gilt, dass in Deutschland keine Person länger als 48 Stunden ohne Haftbefehl festgehalten werden darf. Im Ausland unterscheidet sich diese Situation z.T. erheblich, z.B. in den Niederlanden.

Schnellverfahren dauern meist nur wenige Minuten und enden – da ein Geständnis Voraussetzung war – üblicherweise mit der Verurteilung des Beschuldigten. Auch wenn der Beschuldigte zu einer Haftstrafe verurteilt werden sollte heißt das aber nicht, dass diese direkt angetreten werden muss. Wenn keine Fluchtgefahr besteht wird bei Freiheitsstrafen unter 2 Jahren üblicherweise kein Haftbefehl ausgestellt, sondern der Verurteilte wird mit Ladung dazu aufgefordert, seine Strafe zu einem späteren Zeitpunkt selbst anzutreten.

Ein Strafantritt nach Termin ermöglicht den Justizvollzugsanstalten eine bessere Organisation ihrer Belegung und ist somit auch in ihrem Interesse, da Hafträume begrenzt sind und teilweise eine massive Überbelegung herrscht.

Schnellverfahren werden nur vorm Amtsgericht verhandelt.

Schnellverfahren dienen dazu, Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten Arbeit und „Papierkram“ zu sparen und einen Fall möglichst schnell abzuschließen. Das ist auch im Sinne des Strafgesetzes, denn es steht dem erzieherischen Grundgedanken des Gesetzes entgegen, wenn teilweise Jahre zwischen der eigentlichen Anzeige einer Straftat und dem abschließenden Urteil vergehen.

Auf der anderen Seite werden besonders Personen, die im Umgang mit der Justiz wenig Erfahrung haben, mit Schnellverfahren teilweise „überrumpelt“, wenn die ermittelnden Beamten einem Verdächtigen Versprechungen auf die positive Wirkung eines Geständnisses machen, und der Beschuldigte in der Hoffnung darauf einfach unterschreibt was ihm vorgelegt wird – und sich stattdessen unverhofft und nicht vorbereitet in der Hauptverhandlung wiederfindet; ohne die Rechte zu nutzen, die das Gesetz ihm einräumt, zum Beispiel einen Verteidiger seiner Wahl zu nehmen; im direkten Anschluss an eine Nacht in der Zelle, was alleine schon sehr demoralisierend auf viele Personen wirken kann.

Natürlich gibt es aber auch bei Schnellverfahren die Möglichkeit, Rechtsmittel (Berufung usw.) gegen das Urteil einzulegen.

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