Reichsfürsten zu Waldburg

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Kaiser Franz II[Bearbeiten]

Erhebt das Reichserbtruchsessenhaus Waldburg in den Reichsfürstenstand 21. März 1803

II. Die Reichsfürstenurkunde[Bearbeiten]

Es heißt:

So hat also der Kaiser aus den vorangeführten und anderen ihn bewagenden Ursachen mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat und rechten Willen ihnen den Reiserbtruchsessen Eberhard Graf zu Zeil=Wurzach, Maximilian Graf zu Zeil und Trauchburg, dann Joseph Anton Graf zu Wolfegg und Waldsee die besondere kaiserliche Gnade getan und ihnen und ihrem gräflichen Gesamthauses die reichsfürstliche Würde in der Maße allermildest verliehen, dass der jedes mal Regierende der gegenwärtig bestehenden drei Linien des reichserbtruchsessischen Hauses der Führungen dieser Würden, nach dessen Tode aber jener seiner Söhne, der ihm in dem Besitze seiner reichsunmittelbaren Herrschaften nachfolgen wird, berechtigt sei auch ihrer sämtlichen Reichsherrschaften in ein Reichsfürstentum unter der Benennung ihrer alten gemeinschaftlichen Stammnamens zu Waldburg, jedoch ohne Nachteil der bisherigen verschiedenen Aktiv und Passivlehen, auch Allodial und anderen Verhältnissen in der reichserbtruchsessischen Familie gnädig erhoben eingesetzt und gewürdigt. Der Kaiser tut das, erhebt, jetzt und würdigt sie und ihr Gesamthaus vorgedachter maßen in des heiligen Römische Reichsfürstenstand und ihrer sämtlichen Reichsherrschaften und ein Reichsfürstentum unter der Benennung Fürstentum Waldburg hiermit wissentlich in Kraft des Briefes aus Römisch kaiserlicher Machtvollkommenheit. Der Kaiser meint jetzt und will, dass sie und der jedes Mal regierend der gegenwärtig bestehenden drei Linien des reichserbtruchsessischen Hauses des heiligen Römischen Reichsfürsten zu Waldburg sein, sich also nennen und geschrieben werden. Sie sollen auch alle und jede Gnade, Freiheit, Ehre und Würde, Vorzüge, Vorteile, Recht und Gerechtigkeit Regalien und zugehörige Präminenz, Gessionen und Stimmen haben in den Reichsversammlungen, Reichskreistagen und anderen Zusammen-künfte und Ritterspielen, und Benefizien auf hohen und niederen Domstiften geistliche und weltliche Lehen und Ämter zu empfangen und zu tragen, derselben auch teilhaftig und empfänglich sein.

Ferner und zu mehreren Gedächtnis dieser seiner kaiserlichen Gnade hat der Kaiser seinem lieben Oheimen den Reichserbturchsessen Eberhard, Maximilian Wunibald und Joseph An-ton des heiligen Römischen Reiches Fürsten zu Waldburg und ihrem Gesamthause das vorhin geführte Geschlechtswappen nicht allein neuerdings verliehen, vermehrt und bestätigt, sondern solches auch verbessert und ihren Liebden und ihren Nachfolgern in der Fürstenwürde hinfüro zu allen Zeiten also zu führen und zu gebrauchen gnädig gegönnt und erlaubt:

Als einen gevierten Schild mit einem Schildeshaupt und Mittelschild; dieser mit einem Fürstenhut gekrönten Mittelschild ist blau und enthält drei goldene Tannenzapfen, das obere Schildeshaupt aber den goldenen Reichsapfel. In des Hauptschildes erstem und letztem goldenen Quartier erscheinen drei schwarze über einander gehende Löwen einwärts gekehrt, in zweiten blauen einen goldene Sonne über einem dreifachen schwarzen Hügel schwebend im dritten silberne aber mit blauer Einfassung ein schwarzer Adler. Auf dem Schild ruhend fünf offene blauangelaufene und rot gefütterte mit goldenem Gitter und Halskleinod geschmückte Turnierhelme, auf dem mittleren mit roter und goldener Decke liegt ein mit goldenen Quasten geziertes rotes Kissen und auf diesem der goldene Reichsapfel dem nächsten zu Mitte, dessen Decke blau und golden ist, bedeckt ein Fürstenhut, hinter welchen ein grüne Tanne mit goldenen Zapfen erscheint; auf dem nächsten zur Linken mit schwarzer und golde-ner Decke dann goldener Krone befinden sich zwei ausgebreitete blaue Adlersflügel, auf deren jedem eine goldene Sonne erscheint auf dem äußersten Linken endlich ebenfalls mit gol-dener Krone dann schwarz und silbernerer Decke ein schwarzer Adler. Schildhalter sind zur Rechten ein schwarzer Greif und goldenem Schnabel und Klauen, zu Linken aber eine Jungfrau mit goldenem Haarzopfe, weißer Halskrause und langem silbernem goldgebrämten Kleide, beide eine goldene Lanze mit einem Fähnchen haltend, wovon das zur Rechten blau und mit drei goldenen Tannenzapfen gleich mit Mittelschilde belegt, das zur Linkenaber von Rot und Gold quergeteilt ist, mit dem goldenen Reichsapfel im roten und drei über einander gehenden schwarzen Löwen im Golde. Das ganze Wappen endlich steht unter dem roten mit Hermelin gefütterten Fürstenmantel, auf welchem der gewöhnliche Fürstenhut ruht.

„ Dieses reichsfürstliche Wappen ist in der Mitte des kaiserlichen Gnadenbriefs mit Farbe eigentlich entworfen und gemalt.“

Damit nun Ihre Liebden die Reichserbtruchsessen Eberhard, Maximilian Wunibald und Joseph Anton des heiligen Römischen Reichs Fürsten zu Waldburg und ihrer fürstlichen Gesamthaus noch mehr die kaiserlichen Gnade, womit der Kaiser ihnen beigetan ist, verspüren mögen, so will er, dass hinfort der Kaiser und seine Nachfolger am heiligen Römischen Reich in allen seinen und ihren Kanzleien, Reden, offenen und geschlossenen Schriften und Briefen, welchen von ihm dem Kaiser und seinen nachfolgern an sie oder sonst, darin sie benannt werden, ausgehen werden, ihnen das Prädikat und Ehrenwort Hochgeboren geben, schreiben und folgen lassen sollen. Dass dies geschehe, hat der Kaiser bei seiner Kanzleien verordnet. Sollte sich begeben, dass die Reichserbtruchsessen Eberhard, Maximilian Wunibald und Joseph Anton das heiligen Reichs Fürsten zu Waldburg Liebden der deren Nachfolger in der fürstliche Würde für gut fänden, sich diesen vom Kaiser ihnen gnädig verliehe-nen Reichsfürstenstandes auf einige Zeit nicht zu bedienen, sich aber dessen über lang oder kurz wieder zu gebrauchen willens wären, so soll ihnen solches nicht allein zu seinem Nachteile gereichen, sondern ihnen, wenn sie selben wieder anzunehmen zuträglich und nötig erachten sich dessen neuerdings zu erfreuen unverwehrt und erlaubt sein.

Der Kaiser gebietet und befiehlt den Erzbischöfen zu Mainz, Trier und Köln als seinen und des heiligen Römischen Reichs Kurfürsten und Erzkanzlern durch Germanien, Gallien, das Königreichs Ungarn und Italien, auch allen anderen seinen Kanzlern, Kanzleiverwaltern und Sekretarien gegenwärtig und künftig ernstlich und lediglich mit diesem Brief und will, dass sie ferneren Befehl in seine und seiner Nachkommen römischer Kaiser und Könige Kanzleien geben, auch mit besonderem Ernst und Fleiß darauf halten, dass fürohin Ihren Liebden den Reichserbtruchsessen Eberhard, Maximilian Wunibald, Joseph Anton des heiligen Römischen Reichs Fürsten zu Waldburg und ihren Nachfolgern im Fürstentum zu allen Zeiten unter des Kaisers und des Kaiser Nachkommen Namen das Prädikat und Ehrenwort Hochgeboren* gegeben und geschrieben werde. Der Kaiser gebietet im Gleichen allen und jeden Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen. Prälaten, Grafen, Freien Herren, Rittern, Knechten, Landmarschällen, Landeshauptleuten, Landvögten, Hauptleuten, Vitzedo-men, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Landrichtern, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räte, Kundigen der Wappen, Ehrenholden, Bersevanten, Bürgern, Gemeinden und sonst allen anderen von des Kaisers und des Reichs Untertanen und Getreuen was Würden, Stands oder Wesens die seinen, ernstlich und stetiglich mit diesem Brief und will, dass die Obgenannten des Kaisers Oheime die Reichserbtruchsessen Eberhard, Maximilian Wunibald, dann Joseph Anton des heiligen Römischen Reichs Fürsten zu Waldburg, wie auch ihre Nachfolger im Fürstenstande für und für als des Kaisers und des heiligen Römi-schen Reiches Fürsten, ihre sämtlichen Reichsherrschaften aber als ein unmittelbares Fürs-tentum unter dem Namen Waldburg erkennen, ehren und nennen und schreiben. Dazu sollen die dieselben aller und jeder hierin beschriebenen Ganden, Freiheiten, Privilegien, Ehren, Würden, Vorteile, Reichte, Gerechtigkeiten ruhig freuen und genießen lassen. Sie sollen sie daran nicht hindern, noch irren, sondern sie bei diesem allem handhaben, auch gänzlich dabei beleiben lassen. Sie sollen dagegen nicht tun, noch dass jemand anderer es tue, gestatten, in keiner Weise und Weg als lieb einem sei bei Vermeidung von des Kaisers und des Reichsschwerer Ungnaden und Strafen dazu einer Bön von zweihundert Mark löthigen Golds, die ein jeder, so oft er frevenlich dawider täte, dem Kaiser halb in seine und des heiligen Römischen Reichs Kammer und den andern halben Teil ihnen den Reichserbtruchsessen Fürsten zu Waldburg und ihren Nachfolgern in der Reichsfürstenwürde erlegt. Alle, welche hierwider beleidigen, sind da zu zahlen unnachlässlich verfallen, doch soll es dem Kaiser und dem Reich an seinen und sonst jedermann an seinen Rechten und Gerechtigkeiten unvergriffen und unschädlich sein.

Dies mit Urkunde des Briefs besiegelt mit dem kaiserlichen anhängenden Siegel, gegeben zu Wien den 21 Tag Monats März nach Christus unseres lieben Herrn und Seligmachers gnadenreicher Geburt im 1803; der Reiche des Kaisers im 11. und des ungarischen und böhmischen im 12.

  • Zuständigkeit des Prädikats, Änderung zu „Durchlaucht“ (primog) lt. Bundestagsbeschluß von 18.8.1825, die Nachgeborenen das Prädikat „Erlaucht“

Literatur[Bearbeiten]

  • Abschrift der Urkunde im Wortlaut, von Dr. Eugen Mack, Fürstlicher Archivrat, Wolfegg, Württbg (um 1928) Seeblatt-Druck . Friedrichshafen a.B. / Heft mit 18 Seiten
  • Genealogisches handbuch des Adels/CA. Starke Verlag/Fürstliche Häuser/Band XII/1984/Gesamtreihe Band 85/Seite 378
  • Erneuerte Abschrift aus dem Altdeutschen von Franz Clemens Waldburg-Zeil, Hohenems 08.08.2011
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