Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland

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Grundsätzliche Daten

Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (LHRD) ist seit mehr als 40 Jahren bundesweit als Lohnsteuerhilfeverein tätig. In rund 1.000 Beratungsstellen betreut der Verein mehr als 200.000 Mitglieder auf dem Gebiet der Einkommensteuer. Er zählt zu den drei größten Lohnsteuerhilfevereinen in Deutschland. Ziel des Vereins ist es, seine Mitglieder in ihren Steuerangelegenheiten optimal zu unterstützen. Das Betreuungsangebot des LHRD umfasst u. a. die Analyse der individuellen steuerlichen Situation, das Erstellen der Steuererklärung und Prüfen der Steuerbescheide.

Geschichte[Bearbeiten]

Die Institution der Lohnsteuerhilfevereine wurde 1964 vom Gesetzgeber geschaffen. Das Bestreben war es, jedem Arbeitnehmer eine erschwingliche steuerliche Beratung zu ermöglichen. Der LHRD ist seit 1969 als Lohnsteuerhilfeverein aktiv – und zählt damit zu den ältesten Selbsthilfeeinrichtungen dieser Art in Deutschland.

1969: Gründung des Vereins als Lohnsteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. in Leutershausen/Bergstraße

1973: Verlegung des Vereinssitzes nach Hamburg;

Einführung der elektronischen Datenverarbeitung

1976: Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein gemäß §14 StBerG

1979: Verlegung des Vereinssitzes nach Darmstadt;

10-jähriges Bestehen mit rund 30.000 Mitgliedern

1980: Gründung einer eigenen Steuerfachabteilung

1990: Vor der Wiedervereinigung rund 60.000 Mitglieder. Eröffnung vieler Beratungsstellen in den neuen Bundesländern

1993: Verdoppelung des Mitgliederbestandes auf rund 130.000 Mitglieder

2005: Änderung des Vereinsnamens in Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V.

2008: Erster bundesweit zertifizierter Lohnsteuerhilfeverein nach DIN EN ISO 9001:2008, durchgeführt durch die Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen DQS GmbH

2009: 40-jähriges Jubiläum mit rund 200.000 Mitgliedern

Leistungen[Bearbeiten]

Zu den Leistungen des LHRD zählen u. a.:

  • Individuelle und qualifizierte Analyse der steuerlichen Situation
  • Erstellen der Einkommensteuererklärung
  • Prüfen von Steuerbescheiden
  • Einspruchsverfahren bei fehlerhaften Bescheiden
  • Klageführung vor den Finanzgerichten – ggf. bis vor das Bundesverfassungsgericht
  • Beraten zur Steuerklassenwahl
  • Steuerliche Beratung zur Altersvorsorge (Riester- und Rüruprente)
  • Prüfen von Kindergeldansprüchen und Beantragen von Kindergeld
  • Steuerliche Beratung im Hinblick auf die Abgeltungsteuer
  • Ganzjährige steuerfachliche Betreuung

Klageverfahren und Pendlerpauschale[Bearbeiten]

Neben der steuerfachlichen Beratung seiner Mitglieder klärt der Verein immer wieder wichtige Steuerrechtsstreitigkeiten vor Gericht. Aktuell führt der LHRD rund 140 Klageverfahren vor deutschen Finanzgerichten (Stand September 2010).

In diesem Zusammenhang ist das Urteil zur Pendlerpauschale eine der bedeutendsten Klagen, die vom LHRD durchgesetzt wurden: Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2008 können Berufspendler Wegekosten ab dem ersten Kilometer wieder geltend machen. Der LHRD hatte dabei zwei Kläger durch die Instanzen bis vor das Bundesverfassungsgericht begleitet. Das Urteil der Karlsruher Richter betraf mehr als 15 Millionen Pendler in Deutschland.

Qualitätssicherung[Bearbeiten]

Als erster Lohnsteuerhilfeverein hat der LHRD bundesweit ein Qualitätsmanagementsystem nach den Vorschriften der DIN EN ISO 9001:2008 eingeführt.

Zudem unterstützt der LHRD die steuerliche Fachprüfung seiner Beratungsstellenleiter vor dem Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (ZVL). Daher ist ein Gutteil der LHRD-Beratungsstellen nach DIN 77700 zertifiziert.

Mitgliedschaft im LHRD[Bearbeiten]

Um die steuerfachlichen Dienstleistungen des LHRD in Anspruch zu nehmen, muss man Vereinsmitglied sein. Allerdings dürfen – laut Gesetzgeber – nur bestimmte Personengruppen Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden.

Das sind:

  • Arbeitnehmer
  • Beamte
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Auszubildende
  • Pensionäre
  • Rentner
  • Unterhaltsempfänger

Beratungsbefugnis[Bearbeiten]

Die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist geregelt im § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes. Demnach gilt die Beratungsbefugnis des LHRD nur für Einkünfte aus:

  • nichtselbständiger Arbeit einschließlich Pensionen und Betriebsrenten
  • gesetzlichen und privaten Renten sowie Unterhaltsleistungen

in unbegrenzter Höhe und auch, wenn zusätzlich:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (z. B. Vermietung einer Wohnung)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinseinnahmen)
  • Sonstige Einkünfte (z. B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum)

erzielt werden. Allerdings dürfen diese Einnahmen insgesamt 13.000 Euro und 26.000 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepaaren) nicht übersteigen und auch keine Gewinneinkünfte und umsatzsteuerpflichtigen Umsätze vorliegen.

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