Logistik-AGB

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Logistik-AGB, Bedingungen die aus einem Arbeitskreis aus Industrie, Handel, Versicherungswirtschaft, Verbänden und Wissenschaft entstanden sind und am 30. März 2006 der Öffentlichkeit vorgestellt wurden, um ein Regelungswerk zu schaffen, das die Interessen aller Beteiligten, d.h. von Auftraggeber und Auftragnehmer, in Logistikvereinbarungen berücksichtigt. Das Regelwerk ist als Modell zu verstehen, das vom DSLV (Deutschen Speditions- und Logistikverband) seinen Mitgliedern für Logistikvereinbarungen empfohlen wurde. Kritik an einzelnen Punkten wurde hieran vom BDI geübt, der jedoch gleichzeitig die Notwendigkeit betonte, für Logistikverträge einen Rahmen zu schaffen. Wesentlichste Punkte sind: - Logistikleistungen werden hierbei verstanden als Vereinbarungen über Zusatzleistungen zu den speditionsüblichen TUL-Leistungen (à TUL, Transport-, Umschlags- und Lagerleistungen), die von der Warenbearbeitung, über Qualitätskontrolle bis hin zur Abwicklung des Kaufvertrages im Rahmen eines Callcenters reichen können ( Siehe beispielhafte Aufzählung in 1.1 Logistik-AGB). - Der Auftragnehmer wird in aller Regel nach Anweisungen des Auftraggebers, quasi als dessen „verlängerte Werkbank“ tätig. Hieraus ergeben sich auch entsprechende Informations- und Weisungspflichten des Auftraggebers, der den Auftragnehmer zwar erfolgsabhängig, aber ansonsten möglichst wie einen „Dienstleister“ einsetzen will, also nach Weisung des Auftraggebers, daher auch die Bezeichnung vom „Logistikdienstleister“ (à Logistikvertrag ). - Der Auftragnehmer haftet wegen dieser starken Orientierung an den Auftraggeber deshalb auch nur bei schuldhafter Schadensherbeiführung, d.h. bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. - Im Fall der Haftung des Auftragnehmers schließt dessen Haftung nicht nur Sach- sondern auch Vermögensschäden ein. - Da Logistikleistungen in der Erbringung einer Zusatzleistung bestehen, setzt eine Limitierung der Haftung des Auftragnehmers auch nicht beim Gewicht des Gutes an – wie im Frachtrecht – sondern bei einem Betrag, der vielfach der Höhe des Selbstbehalts in (Betriebshaftpflicht-) Versicherungen des Industrie- und Handels ( € 20.000,- je Schadensfall und € 100.000,- bei einem Serienschaden) entspricht. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, wenn er auf Basis der Logistik-AGB tätig werden will, eine Pflicht Versicherung abzuschleißen, weil die o.g. Logistik“zusatz“leistungen nicht im Rahmen der Versicherungen des Verkehrsgewerbes versichert sind. - Daher besteht bei Anwendung der Logistik-AGB auch ein hoher Grad an Sicherheit, dass der Auftragnehmer auch die übernommene Haftung wirtschaftlich darstellen kann (Prinzip der Pflichtversicherung).

Kritik erfuhren die Logistik-AGB vom BDI, der zwar die mit den Logistik-AGB angestoßene Diskussion über die haftungsrechtliche Situation von Logistikvereinbarungen begrüßte, aber Kritik an Einzelheiten in den Logistik-AGB übte. In Folge dieser Diskussion gab es einen Moderationsvorschlag des ILRM für eine gemeinsame Empfehlung des BDI, DIHK und DSLV, der über den DIHK den Mitgliederverbänden Anfang 2008 vorgelegt wurde.

Die Logistik-AGB finden Verwendung bei Dienstleistungsunternehmen, die einen klaren Fokus auf Logistikleistungen gelegt haben, sei es bei Großunternehmen wie DHL, CEVA, bzw. Hellmann oder bei mittelständischen Speditionen mit einem ausdrücklichen Branchenfokus, aber auch bei Logistikunternehmen die ihre Wurzeln in Industrie und Handel haben, wie bei der Chemion (Bayer AG) oder bei DWLogistics(Woolworth). Keine Anwendung finden diese bei reinen Transportunternehmen wie Lufthansa, DB oder bei Speditionsunternehmen, die sich nur auf die Erbringung von Transportleistungen fokussiert haben. Ca. zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Logistik-AGB arbeiten ca. 150 Unternehmen auf Basis der Logistik-AGB. Literatur: Valder/Wieske, Logistik-AGB: Ein neues Klauselwerk, TranspR 2006, 221 ff.; Gran: Einfluss von Logistik-AGB auf Konfliktvermeidung und Unternehmenswert, TranspR 2006, 91;Heuer: Brauchen wir Logistik-AGB für die Spedition?, TranspR 2006, 89; Müller, Logistik-AGB: Opus Magnum oder Makulatur? – Versuch einer Standortbestimmung, TranspR 2006, 227; Wieske/Salzmann/Kollatz: Logistik-AGB, Kurzkommentar, 2006.

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