Hobbyjäger

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Der Begriff Hobbyjäger bezeichnet grundsätzlich einen Jäger, der die Jagd nicht aus beruflichen Gründen, wie ein Berufsjäger oder Förster, sondern in seiner Freizeit betreibt. Allerdings wird diese Bezeichnung von Jägern selbst oft als diskriminierend verstanden, da die Ausübung der Jagd an hohe, gesetzliche Anforderungen geknüpft ist. Jagdgegner dagegen verwenden den Begriff bewusst diskriminierend, um so das Ansehen der Jagd zu reduzieren. Ziel ist insofern die langfristig angelegte Abschaffung der Jagd als solcher.

Geschichte[Bearbeiten]

Auch in früheren Zeiten war das Jagdrecht an den Grundbesitz gebunden und damit weitgehend als Privileg dem Adel und der freien Bauernschaft vorbehalten. Mit der Entwicklung der Bürgerlichen Gesellschaft entstand eine neue Schicht von Grundeigentümern, die die Jagd nicht beruflich ausführten, sondern in ihrer Freizeit auf Pirsch gingen und damit erhofften, an diesem Privileg teilzuhaben, um ihre gesellschaftliche Stellung zu verbessern. Der so entstandene Begriff des Freizeitjägers wird zum Vorläufer des Hobbyjägers. Der Verlust der Macht des Adels nach der Revolution von 1848 führte zu ungeregelter Jagd auf zersplittertem Grund und Boden. Unter Beibehaltung der Verbindung von Grundeigentum und Jagdrecht wurde eine Mindestgröße einer Jagdfläche für die Ausübung des Jagdrechtes festgelegt. Dies führte bis heute zur Notwendigkeit der Bildung von Jagdgenossenschaften aller Grundeigentümer in den Gemeinden, deren Besitz diese geforderte Mindestgröße nicht erreichten. In der Regel verpachtet die Jagdgenossenschaft das Jagdausübungsrecht an Jäger, die nicht beruflich zur Jagd gehen, also Hobbyjäger, die aber trotzdem einen gesetzlichen Auftrag nach den jeweiligen Jagdgesetzen zu erfüllen haben. Mit der Jagdpacht wird ein erheblicher, wirtschaftlicher Beitrag erbracht.

Jagdrecht[Bearbeiten]

Nach den Richtlinien des Bundesjagdgesetzes und der Landesjagdgesetze im föderal strukturierten Deutschland erfolgt die Jagd flächendeckend und zwingend, egal welche Eigentumsform vorliegt. In staatseigenen Bezirken jagt oft der Förster im Rahmen seiner Aufgaben auf Kosten des Steuerzahlers, in Eigenjagdbezirken der Eigentümer, oft mit angestelltem Berufsjäger, für die zu Genossenschaften zusammengefügten Bezirke übt der beauftragte Jagdpächter die Jagd aus. Ein Ruhen der Jagd ist die Ausnahme von der Regel.[1] Zur sachgerechten Ausübung der Jagd verlangt der Gesetzgeber eine hohe Qualifikation, die in der Jägerprüfung nachgewiesen werden muss. Eine vergleichbare Qualifikation mit staatlicher Prüfung zu allgemeinen Themen, wie Naturschutz, Ökologie, Tierschutz wird sonst von keinem Mitglied irgendeiner Organisation im Bereich Natur und Umwelt verlangt.

Diskussion[Bearbeiten]

Im Rahmen einer gesellschaftlichen Diskussion um die Belange der Jagd, deren Notwendigkeit von Jagdgegnern in Frage gestellt wird, stellt sich das Problem von Tierschutz und Ethik auch in Jägerkreisen. Im Begriff der Waidgerechtigkeit fokussiert sich das tradierte Bild der Jägerschaft dazu. Alexander Schwab[2] geht davon aus, dass die Jägerschaft sich über den eigenen Kreis hinaus zur Gesamtgesellschaft öffnen muss und sich nicht auf dem gesetzlichen Auftrag ausruhen kann. So geht er davon aus, dass der Begriff Hobbyjäger einen Erfolg der Jagdgegner darstellt [3]

Literatur[Bearbeiten]

Einzelnachweis[Bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten]

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