Hans Dörhage

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Hans Dörhage (* 18. Oktober 1906 in Hannover) war als SS-Sturmbannführer (SS-Nr. 395204) und Kriminalrat Leiter von Dienststellen bei verschiedenen Staatspolizeistellen der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) von 1934 bis zum Ende des Krieges im April 1945.

Ausbildung und Laufbahn bei der Polizei[Bearbeiten]

Als Sohn eines Vizefeldwebels, der im Jahre 1909 starb, besuchte er die Volksschule und danach die Realschule in Hannover. Im Jahre 1926 bestand er die Reifeprüfung. Aus finanziellen Gründen konnt er kein Studium aufnehmen und ging deshalb am 6. April 1926 auf die Polizeischule in Burg bei Magdeburg. Nach seiner Ansicht war dort die Ausbildung vielseitig, aber auch sehr hart. Besonders sei ihm das Pflichtgefühl, aber auch Befehl und Gehorsam eingeprägt worden.[1]

Nach dem Ende der Ausbildung ging er 1926/1927 nach Münster in Westfalen. Von 1927 bis 1931 gehörte er der Polizeibereitschaft in Dortmund an. Zum Polizeioberwachtmeister wurde er im April 1931 befördert. Um eine gehobene Laufbahn bei der Polizei einzuschlagen, ging er im Mai 1931 zur Kriminalpolizei in Dortmund. Dazu musste er eine zweijährige Ausbildungsphase in verschiedenen Kommissariaten absolvieren. Dabei wurde er auch in Dortmund mit sozialen Problemstellungen konfrontiet. Auf der Grundlage seiner nationalen Erziehung trat er im September 1932 der NSDAP bei.

Im Jahre 1933 begann er am Polizeiinstitut in Berlin-Charlottenburg mit dem obligatorischen Lehrgang für die Laufbahn eines Kommissars. Nach bestandener Prüfung kehrte er am 1. Januar 1934 nach Dortmund im Range eines Hilfskommissars zuerst in eine Sammelkommissariat, danach zu einem Kommissariat für Diebstähle zurück. Nach Hannover wurde er im Februar 1934 versetzt. In Hannover schlug er einen ehemaligen Polizeioffizier bei einer Vernehmung ins Gesicht, worauf Dörhage einen Verweis erhielt.

Laufbahn bei der Gestapo[Bearbeiten]

Seine Versetzung zur Gestapo erfolgte im Oktober 1934. Am 1. Januar 1935 wurde er zum Kriminalkommissar bei der Staatspolizeistelle Hannover befördert. Dort leitete er die Abteilung II A. Die Hauptaufgabe bestand darin, den kommunistischen Widerstand und linke politische Kräfte zu verfolgen. Dabei war der Schwerpunkt die Zerschlagung kommunistischer Organisationen.

Im Jahre 1936 wurde Dörhage und einer seiner Sachbearbeiter auf Befehl von Reinhard Heydrich[2] festgenommen, weil der Verdacht bestand, Dörhage hätte Dienstgeheimnisse an Mitglieder einer sozialistischen Organisation weitergegeben. Nach vier Tagen Haft erfolgte seine Freilassung, wonach er allerdings die Dienststelle nicht mehr betreten durfte. Am 1. Oktober 1936 erfolgte seine Versetzung zur Staatspolizeistelle Kiel. Auch dort leitete er die Abteilung II. Als er danach um eine Rückversetzung nachsuchte, wurde er zur Gestapo Bielefeld, wo er die Leitung der Außendienststelle Bückeburg der Gestapo übernahm. In Bielefeld wurde er danach Referatsleiter und ab 1939 Leiter der Abteilung II. Mitglied der SS wurde er im Mai 1938.

Im April 1940 kam er zur neu eingerichteten Staatspolizeistelle Zichenau, die er dort mit aufbauen sollte. Im Dezember 1940 kehrte er als zum Kriminalrat befördert nach Bielefeld zurück.

Einsatz in Griechenland[Bearbeiten]

Die Versetzung nach Griechenland erfolgte im April 1941, wo er zum Einsatzkommando Saloniki abgeordnet wurde. Seine Aufgabe, die geflüchtetete jugoslawische Regierung festzunehmen, konnte er nicht ausführen. Zum Ende des Juni 1941 kam er als Verbindungsoffizier zur italienischen Polizei nach Athen. Zu seinen Aufgaben gehörte die Berichterstattung an das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) in Berlin. Weiterhin arbeitete er mit der Geheimen Feldpolizei (GFP) zusammen und erstatte dem deutschen Gesandten in Athen Lageberichte.

Rückkehr[Bearbeiten]

Seine Zurückversetzung nach Bielefeld erfolgte im August 1941. Nach anderen Angaben blieb er bis März 1942 in Athen. Nach Wien wurde er 1942 versetzt, wo er Vertreter des Leiters der Abteilung IV B wurde. 1943 wurde er zu einem Lehrgang der SS nach Prag kommandiert. Anfang November 1943 erfolgte seine Beförderung zum SS-Sturmbannführer. Nach Lemberg kam er im Frühjahr 1944, wo er den Leiter der Abteilung IV wegen desser Erkrankung vertrat. Danach kehrte er nach Wien in die Abteilung IV E zurück. Vom 24. September bis zum 12. Oktober 1944 war er noch einmal in Athen tätig. Im Januar 1945 wurde er zum Befehlshaber der Sicherheitspolizei (BdS) nach Pressburg abkommandiert, wo er wieder eine Abteilung leitete. Im April 1945 wurde er nach Brünn versetzt. Dann erhielt er den Befehl zum Einsatz in Graz, wo er drei Wochen blieb, um dann nach Brünn zurückzukehren.

Kriegsende und Internierung[Bearbeiten]

Wie viele andere Gestapoleute nahm Dörhage gegen Kriegsende eine neue Identität an, wobei er sich nun als "Hans Harms" mit neuen Ausweispapieren ausstattete. Am 13. November 1945 kam er in Internierungshaft, die er in den folgenden Jahren in verschiedenen Lagern verbrachte. Im Internierungslager Fallingbistel war er im Jahre 1947. Am 9. November 1948 verurteilte ihn die Spruchkammer Benefeld-Bomlitz zu drei Jahren Haft wegen seiner Tätigkeit bei der Gestapo, wobei seine Internierungshaft angerechnet wurde.

Nach seiner Resthaftstrafe verübte er verschiedene handwerkliche Tätigkeiten. Ab 1954 leitete er den Werkschutz einer Firma. Diese Stellung hatte er bis zum 1. Oktober 1972 inne, wonach er aus gesundheitlichen Gründen aufhören musste. Danach erhielt er im Jahre eine Rente vom DM 1585.

Gerichtsverhandlung[Bearbeiten]

Am 29. August bis zum 14. Dezember 1973 wurde er in Untersuchungshaft genommen. In der Gerichtsverhandlung vor der 5. Grossen Strafkammer des Landgerichts Gießen wurde vom 6. Oktober 1975 bis zum 15. November gegen sieben Angeklagte der Prozess wegen der Beihilfe zum Mord verhandelt. Gegen Dörhage wurde die Beihilfe zum Mord an Juden und Polen in sieben Fällen verhandelt. Wegen Beihilfe zum Mord in zwei Fällen wurde er zu vier Jahren und drei Monaten Haft verurteit. Die anderen fünf Fälle konnten wegen der Einstellung des Verfahrens oder Freispruch nicht zum Urteil beitragen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am 22. Dezember 1978 durch den 2. Strafsenat (Az: 2 StR 759/77) das Urteil gegen Dörhage auf und spach ihn frei. Im Urteil des BGH wird der Fall der beiden Polen u.a. wie folgt beschrieben: "Wegen des Alters der beiden Polen seien ihm keine Bedenken gekommen, da ihm keine Vorstellung vorgelegen habe, daß Jugendliche anders als Erwachsene zu behandeln seien".[3] Dörhage hatte bei dem Standgerichtsverfahren für das Todesurteil für den 17- und 18-jährigen Polen gestimmt. Der BGH gestand Dörhage einen Rechtsirrtum gem. § 16 StGB zu, womit sich Dörhage nur der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht habe. Dieser Tatvorwurf sei aber inzwischen verjährt.

Am Ende des Urteils stellte der 2. Strafsenat fest:

Da nach der Überzeugung des Senats auch in einer neuen Hauptverhandlung die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt werden könnte (vgl. UA S. 65), war der Angeklagte freizusprechen (vgl. BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261; BGH, Urteil vom 20. September 1966 - 5 StR 321/66).

Netzseiten[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Christiaan F. Rüter/Dick W. de Mildt (Hrsg.): Justiz und NS-Verbrechen. Band XLII. München 2010, ISBN 978-90-8964-111-3, Lfd.Nr. 836a, S. 55–224, hier: S. 57 (Verfahren Lfd.Nr. 836 [abgerufen am 29. Dezember 2013]).
  2. Reinhard Heydrich
  3. zitiert in : Neues Deutschland vom 18. Juli 1979
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