Dringlichkeit in einstweiligen Verfügungsverfahren
Neben dem Verfügungsanspruch ist der Verfügungsgrund eine zweite Voraussetzung der einstweiligen Verfügung im Bereich des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unter Verfügungsgrund versteht man die sogenannte Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit. Das Vorliegen der Dringlichkeit wird von Amts wegen überprüft und muss auf Anforderung durch das Gericht bspw. durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden.
Frist[Bearbeiten]
Es gibt keine starre Frist, in der ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Kenntnis vom Verstoß des Gegners gestellt werden muss. Die Frist des Zuwartens wird in den einzelnen OLG Bezirken unterschiedlich bemessen. In den meisten Bezirken wird von einer zulässigen Frist von 1 Monat ausgegangen. Einige Gerichte sind bei der Fristberechnung sehr streng und verneinen die Dringlichkeit bereits, wenn der Antrag nach einem Monat und einen Tag gestellt wird (OLG Hamm).
In anderen Gerichtsbezirken werden auch deutlich längere Fristen noch als unschädlich betrachtet.
Im Kommentar zum UWG von Köhler/Bornkamm, 28. Aufl, § 12, 3.16, finden sich z. B. folgende Entscheidungen:
- KG Berlin (NJW-WettbR 1998, 269): Zuwarten von 2 Monaten nicht zu lange
- OLG Brandenburg (WRP 1998, 97): Zuwarten von etwas mehr als 1 Monat nicht zu lange
- OLG Düsseldorf (NJWE-WettbR 1999, 15, 16): In der Regel 2 Monate
- OLG Oldenburg (WRP 1996, 461): Zuwarten von mehr als 1 Monat in der Regel zu lang
Selbstwiderlegung der Dringlichkeit[Bearbeiten]
Eine große Gefahr ist für den Antragsteller ist die sogenannte Selbstwiderlegung der Dringlichkeit.
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