Bruno Böhm

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Bruno Böhm (* 30. November 1902 in Neuwiese / Erzgebirge) war als Kriminalsekretär Angehöriger der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) und Leiter des Judenreferats bei der Staatspolizeileitstelle Darmstadt.

Werdegang[Bearbeiten]

Nach dem Besuch der Volksschule von 1917 bis 1920 ging er auf eine Hotelfachschule von 1917 bis 1920 in Chemnitz. Danach betätigte er sich mehr als ein Jahr lang als Arbeiter in einer Bergbaugrube.

Im Mai 1922 trat er in den Dienst bei der sächsischen Landespolizei mit der Ausbildung auf der Polizeischule in Meißen. Im Dezember 1922 trat er in den Vollzugsdienst beim Dresdner Polizeipräsidium. In den nun folgenden Jahren errang er zuletzt den Dienstgrad eines Polizeihauptwachtmeisters.

Im Jahre 1935 wechselte er am 1. Mai zur Kriminalpolizei, wo er nach neun Monaten Probediesnt den Dienstgrad eines Kriminaloberassistenten erlangte.

Dienst bei der Gestapo[Bearbeiten]

Zur Gestapo nach Darmstadt kam er ab dem 1. August 1938. Dort wurde er zuerst bei der Bearbeitung von Pass- und Wirtschaftssachen eingesetzt. Nach dem Überfall auf Polen am 1. September 1939 wurde er Sachbearbeiter im Judenreferat in der vom Kriminalrat Heinz Hellenbroich geleiteten Vollzugsabteilung II. Ihm wurden mehrere Verwaltungsangestellte beigeordnet.

Folgende Angelegenheiten hatte er in dem Referat IIb zu bearbeiten:

  • Fahndung nach Vermögenswerten in Deutschland von ausgewanderten Juden
  • Bearbeitung von Verstößen gegen die allgemeinen NS-Strafgesetzte durch Juden
  • Verfolgung der Zuwiderhandlungen gegen Juden erlassenen Sonderbestimmungen

Die Ermiitlungen zu den Angelegenheiten führte er selbständuig durch. Er legte dem Leiter der Staatspolizeileitstelle Darmstadt einen jeweiligen Abschlussbericht vor und legte einen Vorschlag dabei, wie die Angelegenheit weiter verfolgt werden sollte.

Bei Beginn seiner Gestapo-Tätigkeit wurden die NS-Strafsachen dem zuständigen Staatsanwslt übergeben und damit meistens einem Gericht zugeführt. Mit dem Krieg gegen die osteuropäischen Staatsen kam es zu einer Maßnaheme, die "Staatspolizeiliche Ahndung" genannt wurde. Diese Ahndung bedeutete für die Beschuldigtem die Verhängung einer NS-Schutzhaft oder die Verbringung in ein Konzentrationslager. Dabei hatte der Leiter der Gestapo in Darmstadt die Möglichkeit, bis zu zehen Tagen NS-Schutzhaft anzuordnen oder so lange, bis eine Entscheidung des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) in Berlin vorlag. .

Mitglied in der NSDAP wurde er am 1. Januar 1941. Im Jahre 1942 organisierte Böhm als Adjudant des Darmstädter Dienststellenleiters die "Umsiedlung" und "Evakuierung" der Juden in Hessewn, die vom RSHA befohlen wurde.

Die Tätigkeiten im Judenreferat führte er bis 1943 aus. Dann übernahm er die Leitung des Nachrichten-Referats (N-Referat) in Darmstadt bis März 1945. Zu seinen Aufgaben im N-Referat gehörte auch die Bearbeitung der Berichte der V-Leute (Verbindungs-Leute).

Charakterbild[Bearbeiten]

Dsa Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Darmstadt kennzeichnete den Charakter von Böhm wie folgt:

Er zeigte keine Hemmungen einer Überwindung, die gegen Juden gerichteten Unterdrückungsmaßnahemn aktiv zu verfolgen. Er erwies sich intellektuell gur begabt. verbunden mit einer bemerkenswerten Auffassungaufgabe, ausgezeichnetem Gedächtnis wie einem guten Reaktionsvermögen.

Er verfügte über ein großes Arbeitsvermögen verbunden mit viel Fleiß und gutem Fachwissen. Im Umgang mit seinen Opfern zeichnete er sich aus mit der Mentalität ohne Mitgefühl, launisch, eitel, gefährlich ehrgeizig und maßlos geltungsbedürftig. Böhm zeigte sich meistens in Gegenwart anderer als überzeugter Antisemit[1].

Nachkriegszeit[Bearbeiten]

Nach dem Kriesgende kam er in Internierungshaft ins Internierungslager Darmstadt. Am 26. August 1948 beurteite ihn die Spruchkammer Darmstsdt-Stadt als Hauptbeschuldigten der Gruppe 1. Er wurde zu fünf Jahren Arbeitslager bestraft, wobei drei Jahre der Internierungshaft angerechnet wurden. Sein Vermögen wurde zu Gunsten der Wiedergutmachung eingezogen. Er verlor seine Rechtsansprüche auf eine Rente oder Pension, wenn diese Ansprüche aus öffentlichen Mitteln stammten.

Nach zwei Prozessen - und einer erfolglsoen Revison beim Bundesgerichtshof - verurteilte ihn das Schwurgericht des Landgerichts Darmstadt am 23. Mai 1951 zu zwei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus bei Anrechnung der Untersuchungshaft. Kurz nach seinem Strafantritt wurde er begnadigt und war wieder ein freier Bürger[2]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Irene Sagel-GRande et al., Kustiz und NS-Verberchen, Band XXII, Lfd. Nr. 613, Amsterdam 1981, S. 723-740, hier: S. 725-727
  2. Bruno Böhm bei der Gestapo Darmstdt
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