Befehl des Reichsführers-SS zu Verkehrsunfällen von höheren SS- und Polizeiführern

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Der Befehl des Reichsführers-SS zu Verkehrsunfällen von höheren SS- und Polizeiführern vom 27. September 1940 durch Heinrich Himmler bezeichnete einen offensichtlichen Mangel an Verantwortung von Offizieren der SS und Polizei bei der Führung von Kraftfahrzeugen, die sich durch hohe Unfallziffern äußerte. Dass Himmler solche Vorfälle durch eine persönlich vorgenommene Bestrafung ahnden wollte, kennzeichnete die von der SS-Führung eingeschätzte Lage.

Heinrich Himmler als Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei (RFSSuChdDtPol) sah sich durch hohe Unfallziffern bei der Führung von Kraftfahrzeugen von höheren SS- und Polizeiführern verallasst, am 27. September 1940 einen Befehl zu diesen Unfallzahlen zu erteilen.[1] Darin wies Himmler darauf hin, dass Adolf Hitler persönlich eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 Km pro Stunde auf Reichsautobahnen und Landstraßen und 40 Km pro Stunde in der Stadt angeordnet hatte.[2] Gleichzeitig wies Hitler die Polizei an, für die schärfste Einhaltung dieses Gebots zu sorgen. Deshalb folgerte Himmler eine strikte Einhaltung dieses Gebots für alle Angehörige der SS und Polizei als erste Voraussetzung.[3]

„Es ist eine Schande, daß die Unfallziffern der SS- und Polizeiführer zu den höchsten im ganzen Reich gehören“

Heinrich HImmler, 27. September 1940

Himmler kündigte an, dass er gegen jeden Angehörigen der SS und Polizei unnachsichtig vorgehen werde, der dieses Gebot übertreten und dabei das Blaulicht zu nicht dienstlichen oder nicht lebensnotwendigen Zwecken benutzen würde. Die höheren SS- und Polzeiführer und alle Kommandeure hätten die Plicht, mit gutem Beispiel voranzugehen. Jeder einzelne Fall eines Verstoßes sollte ohne Ausnahme erfasst werden. Alle Verstöße sollten bis auf weiteres unmittelbar an Himmler gemeldet werden, da dieser sich eine persönliche Bestrafung vorbehalten wollte.

Sollte eine kamradschaftliches Verschweigen bei solchen Verstößen auftreten, so sollte dies genau so bestraft werden wie der eigentliche Verstoß selber.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei (Hrsg.), Die SS- und Polizeigerichtsbarkeit - Ein Leitfaden (Stand vom 1. Juli 1944), Leipzig 1944, S. 57
  2. Himmler gibt in diesem Befehl die Geschwindigkeit mit "80 km" und "40 km" an, was eine Strecke ist und kein Maß für eine Geschwindigkeitsangabe
  3. Himmler gab in seinem Befehl nicht an, wofür die Voraussetzung gelten sollte
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