Archivbenutzung

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Die Benutzung der Bestände eines öffentlichen Archivs für die Auswertung zu persönlichen, rechtlichen oder wissenschaftlichen Zwecken, ist für jedermann nach Genehmigung eines dafür gestellten Benutzerantrags möglich. Auch eine schriftliche Anfrage gilt im rechtlichen Sinn als Benutzung. Während Archive bis zum Ende des 18. Jahrhunderts dazu dienten, die Rechte der Archivträger (Staat, Stadt, Kloster, Adelsfamilie etc.) abzusichern, verlagerte sich die Aufgabe der Archive nach einem im Jahr 1794 in der französischen Revolution erlassenen Gesetz zu einer historisch-kulturellen Dienstleistungseinrichtung. Das Gesetz gewährte erstmalig allen Bürgern ausdrücklich die Einsichtnahme in die Archivbestände. Archive haben sich somit zum Gedächtnis der Gesellschaft entwickelt.

Benutzerarten[Bearbeiten]

Verwaltung[Bearbeiten]

Als ursprünglicher Registraturbildner ist die das Archiv unterhaltende Verwaltung häufig die Hauptnutzerin des amtlichen Archivguts um den laufenden Verwaltungsbetrieb zu ermöglichen und in Rechtsfragen Sicherheit zu erlangen.

Genealogie und Erbenermittlung[Bearbeiten]

Ein Archivbenutzer betreibt Ahnenforschung in Standesamtsbüchern

Durch die zahlreichen Personenstandsregister, Kirchenbücher und archivierten Einwohnermeldekarteien sind kommunale Archive eine beliebte Anlaufstelle für Genealogen bzw. Privatpersonen die Informationen über ihre Vorfahren suchen. Bei der Klärung von Erbstreitigkeiten wenden sich zur Erbenermittlung bestellte Unternehmen ebenfalls an Archive um beglaubigte Urkunden zur Rechtssicherung ihrer Klienten zu erhalten.

Schulen[Bearbeiten]

Im Rahmen der Archivpädagogik können sich Schulklassen zum Beispiel für den Geschichtsunterricht die freie Zugänglichkeit der Archive zu Nutze machen und werden vom Archivpersonal fachlich unterstützt. Zur Zeit der am Gymnasium zu schreibenden Facharbeiten bemerken die Archive außerdem jährlich eine Anhäufung von Anfragen durch Schüler, die in den Beständen originale Quellen suchen.

Rechtliche Bestimmungen[Bearbeiten]

Archivgesetze[Bearbeiten]

In Deutschland bestehen verschiedene Gesetze auf Bundes- oder Landesebene, die die Zugänglichkeit von Archivgut regeln und die Aufgaben von Archiven formulieren. Auf kommunaler Ebene werden entsprechende Regelungen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in Satzungen formuliert. Gegenstand der Archivgesetze ist die Abwägung von Wissenschafts- und Informationsfreiheit einerseits und den Schutzrechten betroffener Personen andererseits. Hierzu werden Sperrfristen und andere Nutzungseinschränkungen zum Schutz des Archivguts formuliert. Die Einhaltung des geltenden Archivgesetzes verpflichtet die Archive dazu, die Benutzung in verschiedenen Fällen zu verweigern.

Benutzungsordnung[Bearbeiten]

Ein Archivbenutzer bei der Einsicht in Zeitungen, im Hintergrund eine Benutzungsordnung

Die Benutzungsordnung regelt die besonderen Voraussetzungen und den Ablauf der Benutzung. Sie konkretisiert Rechte und Pflichten des Benutzers und wird im staatlichen Archivwesen auf der Grundlage der Archivgesetze in der Regel als Rechtsverordnung erlassen. Um Zugang zum Archivgut zu erhalten muss ein Benutzerantrag gestellt werden, in dem der Benutzer den Bestimmungen der Benutzungsordnung zustimmt.

Maßnahmen bei der Benutzung[Bearbeiten]

Sicherheit des Benutzers[Bearbeiten]

Das Einatmen von Staub oder Schimmel kann zu schweren Atemwegserkrankungen und allergischen Reaktionen führen. Da es sich nicht vollständig vermeiden lässt, dass Staub und Schimmelsporen das Archivgut befallen, ist es bei der Benutzung zwingend erforderlich, sich ausreichend zu schützen. Die konventionelle Maßnahme ist eine persönliche Schutzausrüstung, bestehend aus Mundschutz, Handschuhen und Schutzkittel.

Schutz des Archivguts[Bearbeiten]

Der Lesesaal eines kommunalen Archivs

Da Archivgut einmalig ist muss es vor Beschädigungen durch unsachgemäße Nutzung geschützt werden. Bei vorsätzlicher Beschädigung der Archivalien kann dem Benutzer die erteilte Benutzungsgenehmigung entzogen werden. Um dem vorzubeugen wird die Benutzung nur in - von Fachpersonal beaufsichtigten - Lesesälen gestattet. Fotografien und Kopien werden in der Regel ebenfalls untersagt, da die starke Beleuchtung zu erhöhter Beanspruchung des Materials führt. Vom Benutzer zu tragende Handschuhe sind nicht nur zum Schutz des Benutzers gedacht. Durch die Berührung mit der Haut wird Schweiß auf das Papier der Unterlagen übertragen. Da dies zur Schädigung des Papiers führen kann, sind Handschuhe unerlässlich. Häufig wird ausschließlich die Verwendung eines Bleistifts zur Fertigung von Notizen genehmigt, da bei der Nutzung von Kugelschreibern die Gefahr besteht, die Archivalien dauerhaft zu verunreinigen. Viele Archive fertigen zudem Schutzverfilmungen an, um eine Mikrofilmbenutzung zu ermöglichen. So werden die Originale geschützt, da sie nicht vom Benutzer verwendet werden, während der Inhalt ihnen dennoch zugänglich gemacht werden kann.

Weblinks[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

  • Norbert Reimann (Hrsg.), Praktische Archivkunde, ein Leitfaden für Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste Fachrichtung Archiv, Münster 2004
  • Angelika Menne-Haritz, Schlüsselbegriffe der Archivterminologie, Lehrmaterialien für das Fach Archivwissenschaft, 2., überarb. Aufl., Marburg 1999
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