Abstandsgebot (Sicherungsverwahrung)

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Das Abstandsgebot zur Sicherungsverwahrung ist ein durch das Bundesverfassungsgericht in Deutschland, im Rahmen der Sicherungsverwahrungsrechtsprechung, verwendeter Begriff (vgl. BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4. Mai 2011).[1]

Inhalt[Bearbeiten]

Inhaltlich geht es um das Erfordernis eines deutlichen Unterschiedes des Freiheitsentzugs im Rahmen der Sicherungsverwahrung im Gegensatz zum Freiheitsentzug im Rahmen des Strafvollzuges. Dies sei, so das Bundesverfassungsgericht, aufgrund der nicht vergleichbaren verfassungsrechtlichen Legitimationsgrundlagen erforderlich. Die Sicherungsverwahrung diene allein dem Zwecke der Vorbeugung von künftigen Straftaten, während die Freiheitsstrafe eine Sanktion darstellt.

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